Patientenrechtegesetz
Ihre Rechte bei der Hilfsmittelversorgung
Als Patient haben Sie umfassende Rechte, die auf einem sogenannten Behandlungsvertrag beruht. Der Anspruch auf ein medizinisches Hilfsmittel kann mitunter Hürden mit sich bringen. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und diese bei Bedarf einzufordern.
Die Versorgung beginnt bereits mit Ihrem Arztbesuch. Sie haben Anspruch auf eine fachgerechte Untersuchung, eine verständliche Aufklärung sowie eine qualifizierte medizinische Behandlung. Nach der Diagnose entscheidet Ihr Arzt gemeinsam mit Ihnen über die geeignete Therapie. Ist ein medizinisches Hilfsmittel erforderlich, erhalten Sie eine entsprechende Verordnung (Rezept).
Bevor das Hilfsmittel von der Krankenkasse übernommen wird, prüft diese, ob die Versorgung medizinisch notwendig ist. Diese Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben. Es kann vorkommen, dass die Krankenkasse Ihnen eine kostengünstigere Alternative empfiehlt und/oder finanziert. Dennoch haben Sie Anspruch auf die qualitativ hochwertige Versorgung, die dem aktuellen medizinischen Standard entspricht.
Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes (PatRG) im Jahr 2013 gelten verbindliche Bearbeitungsfristen für Krankenkassen. In der Regel muss innerhalb von drei Wochen über Ihren Auftrag entschieden werden.
Die im SGB V § 13 Abs. 3a geschaffene Regelung gilt für alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch für die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln.
Kann die Krankenkasse über eine Genehmigung eines Hilfsmittelantrages nicht innerhalb von drei Wochen entscheiden, muss sie innerhalb dieser Frist schriftlich darüber informieren. Gleichzeitig ist sie verpflichtet, die Gründe für die Verzögerung nachvollziehbar darzulegen. Ist für die Genehmigung eine weitere Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erforderlich, verlängert sich die Entscheidungsfrist der Krankenkasse auf fünf Wochen.
Erfolgt innerhalb der o.g. gesetzlichen Fristen keine Entscheidung und liegt kein ausreichender Grund für die Verzögerung vor, gilt Ihr Hilfsmittelantrag grundsätzlich als genehmigt. Der Patient hat die Möglichkeit sich das verordnete Hilfsmittel selbst zu beschaffen. Die hierfür entstandenen Kosten muss die Krankenkasse in voller Höhe erstatten.
Sollte die Krankenkasse Ihnen erst nach Ablauf der o.g. Fristen ein Ablehnungsbescheid zukommen lassen, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch bei der Krankenkasse kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss innerhalb von einem Monat, nach Zugang des Ablehnungsbescheids, eingereicht werden. Wird der Widerspruch nicht stattgegeben, kann anschließend ein Gericht prüfen, ob ein Anspruch auf die beantragte Leistung besteht.
Sobald die Krankenkasse den Hilfsmittelantrag genehmigt hat, erhält das Sanitätshaus das entsprechende Genehmigungsschreiben. Anschließend kann Ihr medizinisches Hilfsmittel angepasst und ausgeliefert werden.
Zu den medizinischen Hilfsmitteln gehören unter anderem:
Geräte zur intermittierenden pneumatischen Kompression
Medizinische Kompressionsstrümpfe
Anziehhilfen für Kompressionsstrümpfe
Bandagen
Orthesen
Prothesen
Einlagen
Gern begleiten wir Sie während des gesamten Versorgungsprozesses. Von der ersten Beratung über die Auswahl des passenden Hilfsmittels bis hin zur Versorgung nach der Genehmigung. Auch vor der Rezeptausstellung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und unterstützen Sie bei allen Fragen rund um Ihre individuelle Hilfsmittelversorgung.
Bitte beachten Sie, dass wir als Sanitätshaus keine Rechtsberatung anbieten und keine Verhandlungen bzw. individuellen Verhandlungsmöglichkeiten durchführen können.